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Kriminalprävention
Presseaussendung der Polizei Niederösterreich
Ablagerung von gefährlichem Abfall (Asbestzementprodukte) und Alt-Kraftfahrzeugen -
verstärkte Kontrolle durch die Polizei NÖ
Die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 und das Abfallwirtschaftsgesetz NÖ tragen wesentlich zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit bei, indem sie den Umgang mit gefährlichen Stoffen und Abfällen regeln. Die Kontrolle durch die Polizei und andere Behörden sorgt dafür, dass diese Vorschriften eingehalten werden.
Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 und Abfallwirtschaftsgesetz NÖ
In Österreich gibt es zahlreiche gesetzliche Regelungen, die darauf abzielen, den Schutz der Umwelt und die Gesundheit der Menschen vor schädlichen Substanzen zu gewährleisten. Zwei wichtige Bestimmungen in diesem Zusammenhang sind die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 und das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) Niederösterreich. Beide Vorschriften regeln den Umgang mit gefährlichen Chemikalien sowie die Entsorgung von Abfällen, die diese Substanzen enthalten.
1. Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
Die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 (Chem-VerbotsV) wurde erlassen, um den Umgang mit gefährlichen Chemikalien zu regeln. Ziel der Verordnung ist es, das Risiko von Gefährdungen durch chemische Substanzen für Mensch und Umwelt zu verringern.
• Verbotene Stoffe: Die Verordnung verbietet die Herstellung, den Import und das Inverkehrbringen von bestimmten gefährlichen Chemikalien und Stoffen, die besonders umwelt- oder gesundheitsgefährdend sind.
• Kennzeichnungspflichten: Chemikalien, die nicht verboten sind, unterliegen strengen Kennzeichnungspflichten. Hersteller und Händler müssen diese Stoffe eindeutig kennzeichnen, damit die Gefährdung durch die Chemikalien erkennbar ist und der sichere Umgang damit gewährleistet werden kann.
• Ausnahmen und Genehmigungen: In bestimmten Fällen können Ausnahmen von der Chemikalien-Verbotsverordnung erteilt werden, etwa für wissenschaftliche oder industrielle Zwecke. Diese müssen jedoch von den zuständigen Behörden genehmigt werden.
• Asbestzementprodukte: Asbest und Asbestprodukte wie zB Welleternitplatten, Eternitschindeln, Eternit Fassadenplatten, Eternit Blumentröge, Bodenbeläge mit Asbestvinyl Rückenbelag, Fliesenkleber, Wasserleitungsrohre aus Asbestzement stellt ab dem Zeitpunkt der Demontage einen gefährlichen Abfall gemäß Abfallverzeichnisverordnung dar. Bei der mechanischen Beanspruchung von Asbestzement durch Bohren, Schleifen, Brechen, Hochdruckreinigen, Abrutschen lassen usw., lösen sich aus der Oberfläche für das Auge nicht wahrnehmbare feinste Asbestfasern, die lungengängig sind und vom menschlichen Abwehrmechanismus nicht ausgefiltert und ausgeschieden werden können. Es bildet sich wucherndes Gewebe, das zu verschiedenen Krebsarten und unweigerlich zum Tod führt. Das Inverkehrsetzen und die Verwendung gebrauchter asbesthaltiger Produkte ist verboten (kein Verkauf, Verschenken, Wiederverwenden usw.).
• Kontrolle und Sanktionen: Die Polizei sowie die Umweltbehörden sind dafür
verantwortlich, die Einhaltung der Chemikalien-Verbotsverordnung zu kontrollieren. Verstöße gegen die Verordnung können mit empfindlichen Geldstrafen oder strafrechtlichen Konsequenzen belegt werden.
2. Abfallwirtschaftsgesetz AWG
Das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) regelt die Entsorgung und das Management von Abfällen. Ziel ist es, die Entstehung von Abfällen zu vermeiden, deren umweltgerechte Entsorgung zu sichern und Recycling zu fördern.
• Abfallvermeidung: Das AWG fördert Maßnahmen zur Vermeidung von Abfall. Unternehmen müssen den Abfallaufkommen minimieren und entsprechende Maßnahmen zur Wiederverwertung ergreifen.
• Abfalltrennung und Recycling: Das Gesetz fordert, dass Abfälle getrennt gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dazu zählen auch gefährliche Abfälle, die aufgrund von Chemikalien oder anderen schädlichen Stoffen gefährlich für die Umwelt sein können.
• Alt-KFZ – technischer Zustand sowie Vorschriften für Abstellplätze: Grundsätzlich gilt das AWG. Alt-KFZ sind, wenn sie nicht ordnungsgemäß entfrachtet wurden (Treibstoff, sämtliche Öle und Betriebsflüssigkeiten, Batterie, Treibladungen der Sicherheitseinrichtungen entfernt), immer gefährlicher Abfall, der nur einem befugten Sammler/Behandler übergeben werden darf. Es fallen praktisch keine abgestellten und nicht mehr funktionstüchtige Fahrzeuge unter den Begriff Oldtimer. Bauliche Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Verwahrung sind in der Praxis so gut wie nie vorhanden (mineralöldichter Untergrund, Ableitung in einen Ölabscheider usw.), daher sind diese Alt-Fahrzeuge im Sinne der Bestimmungen des AWG objektiv als Abfall einzustufen, der entsorgt werden muss.
• Überwachung und Kontrolle: Abfallwirtschaft und die ordnungsgemäße Entsorgung von gefährlichen Stoffen werden durch die Umweltbehörden und die Polizei kontrolliert. Verstöße gegen das AWG können ebenfalls mit Strafen geahndet werden.
Kontrolle durch die Polizei
Die Polizei spielt eine wesentliche Rolle bei der Überwachung und Durchsetzung von Umwelt- und Abfallvorschriften. Sie arbeitet in enger Kooperation mit anderen Behörden wie den Landesumweltämtern, den Bezirkshauptmannschaften und den Umweltinspektionen. Ihre Aufgaben umfassen:
• Kontrollen von Betrieben: Die Behörden führen regelmäßige Inspektionen von Unternehmen durch, die mit Chemikalien und Abfällen arbeiten, nötigenfalls mit Unterstützung der Polizei. Dabei wird überprüft, ob die Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 und des Abfallwirtschaftsgesetzes eingehalten werden. Die Polizei erstattet Anzeigen, die dann von der Bezirksverwaltungsbehörde/Magistrat bearbeitet werden.
• Strafverfolgung bei Verstößen: Bei Verstößen gegen das Abfallwirtschaftsgesetz oder die Chemikalien-Verbotsverordnung leitet die Polizei entsprechende Ermittlungen ein. Dies kann empfindliche Geldstrafen oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird.
• Aufklärung und Prävention: Neben der repressiven Tätigkeit sorgt die Polizei auch für Aufklärung und Prävention. Sie arbeitet unter anderem mit anderen Institutionen zusammen, um Unternehmen und die Öffentlichkeit über die Gefahren beim unsachgemäßen Umgang mit Abfällen und der unsachgemäßen Abfallentsorgung zu informieren.
Quellen
• Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 (Chem-VerbotsV)
• REACH Verordnung der EU
• Abfallwirtschaftsgesetz
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